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Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Notstromversorgung in Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt im Rahmen des Sondervermögens „Krisenbewältigung“ Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus von Notstromversorgungen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Hospize und Senioren-Wohngemeinschaften fallen nicht in den Geltungsbereich der Pflege-Notstrom-Richtlinie.

Die Pflegeeinrichtungen verfügen in der Regel nicht über Notstromversorgungen. Bedingt durch die aktuellen Krisen, insbesondere im Bereich der Energieversorgung, ist die flächendeckende Nachrüstung mit entsprechender Infrastruktur notwendig, um die Pflege und Versorgung der Pflege- und Betreuungsbedürftigen auch im Falle eines temporären Ausfalls der regulären Stromversorgung zu gewährleisten. Ziel des Förderprogramms ist die kurzfristig wirkende Stärkung der Resilienz von Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie der kritischen Infrastruktur gegen die Auswirkungen der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine.

Die Projektförderung erfolgt auf Grundlage der Pflege-Notstrom-Richtlinie. Die beiden Landschaftsverbände wurden vom Land Nordrhein-Westfalen ermächtigt, das Förderprogramm umzusetzen.

Zuwendungsfähig sind die Anschaffung von Notstromgeräten/-anlagen einschließlich der erforderlichen baulichen Maßnahmen, die geeignet sind, eine Notstromversorgung für die Aufrechterhaltung eines Notbetriebes für mindestens 72 Stunden sicherzustellen.

Anträge auf finanzielle Unterstützung können bis spätestens zum 30. September 2023 gerichtet werden an:

Landschaftsverband Westfalen-Lippe                                                                                      LWL-Kämmerei                                                                                                                              Freiherr-vom-Stein-Platz 1                                                                                                            48133 Münster

Bei digitaler Zusendung ist der unterschriebene Antrag als gescannte Anlage einzureichen an: foerderungen-notstrom@lwl.org

Dem Antrag sind die Bestätigung einer Fachfirma (z. B. eines eingetragenen Elektrofachbetriebs) zur Umsetzbarkeit der Maßnahme sowie eine Auftragsbestätigung beizufügen.

Für Mieteinrichtungen bzw. Betreiber einer Pflegeeinrichtung im Mietmodell gilt zusätzlich:

Der Vermieter der Pflegeimmobilie beauftragt und zahlt die Maßnahme bzw. Installation des Notstromgerätes. Gleichzeitig schließt der Mieter mit dem Vermieter eine Vereinbarung ab, in der festgehalten wird, dass der Mieter die Kosten übernimmt bzw. sich in Höhe von bis zu 25.000 € an den Kosten beteiligt. Die Rechnung – Zahlungsaufforderung des Vermieters oder Rechnung des Auftragnehmers in entsprechender Höhe unmittelbar an die Einrichtung – wird dann von der Einrichtung beglichen.

In diesem Fall kann der Mieter bzw. Betreiber der Einrichtung die Förderung beantragen. In der Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter sollte ebenso ausgeschlossen werden, dass der Vermieter den vom Mieter finanzierten Anteil der Notstromversorgung auf die Miete umlegt.

Insbesondere bei mobilen Geräten kann der Mieter die Anschaffung auch selbst übernehmen.

Um die Zweckbindungsfrist zu erfüllen sollte der Mietvertrag auf Dauer angelegt sein bzw. noch eine ausreichende Restlaufzeit bestehen. Bei vorzeitiger Kündigung/Auslaufen des Mietvertrages kann es ggf. zu einer anteiligen Rückforderung kommen, sofern eine Mitnahme für den Weiterbetrieb nicht erfolgen kann (im Falle mobiler Geräte).

Bei der Antragstellung sind daher zusätzlich die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter sowie der Mietvertrag einzureichen.

Die Prüfung und Bewilligung erfolgt erst, wenn alle Unterlagen (Antrag, Bestätigung einer Fachfirma, Auftragsbestätigung, ggf. Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter und Mietvertrag) vorliegen.

Bis zum 31. Dezember 2023 muss die zweckentsprechende Verwendung der Mittel erfolgen und durch den Verwendungsnachweis bestätigt werden.

Ansprechpersonen in der LWL-Kämmerei

Über die Projektförderung hinaus können die betriebsnotwendigen Investitionskosten im Rahmen einer Folgestellung und -festsetzung refinanziert werden.

Ansprechpersonen in der LWL-Kämmerei

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Hier finden Sie die Ansprechpersonen für das Referat Vertragsrecht und Finanzierung SGB XI, bautechnische Prüfungen SGB IX/ SGB XI

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